4. Wehrrechtliches Kolloquium
Von Oberregierungsrat Dr. Matthias Keller*
Am 10.12.2025 fand an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung (HS Bund – FB BWV) in Mannheim das bereits 4. Wehrrechtliche Kolloquium der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e.V. (DGWHV) statt. Der Dekan des Fachbereichs, Direktor Klaus-Michael Spieß, begrüßte die Teilnehmenden. Er dankte Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger (HS Bund – FB BWV sowie Vorsitzender der DGWHV) und MinR Dr. Christian Raap (BMVg) für die Organisation der Veranstaltung, die bereits eine kleine Tradition aufgebaut hat und auf eine ersichtlich zunehmende Resonanz stößt.
Der fachliche Teil wurde durch Regierungsrat Aaron Appuhn (BMVg) eröffnet, der zur Genese und Konzeption der Neufassung des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz)[1] vortrug. Er führte aus, dass ein eigenständiges MAD-Gesetz, anstelle des bisherigen Verweisgesetzes, erforderlich geworden ist, da das Bundesverfassungsgericht Verweisungsketten in Sicherheitsgesetzen wiederholt kritisiert und so den Reformdruck erhöht hat. Zudem betone das neue Gesetz die Eigenständigkeit des MAD, da sich der Aufgabenauftrag des militärischen Dienstes trotz struktureller Nähe wesentlich von dem des Verfassungsschutzes unterscheidet. Insbesondere da der MAD – anders als die zivilen Verfassungsschutzbehörden – zuvörderst Einzelpersonen beobachtet und das Ziel verfolgt, erkannte Extremisten möglichst schnell aus der Bundeswehr zu entfernen. Weiter führte er aus, dass mit dem Gesetz die 2017 erfolgte Umwandlung des MAD in ein Bundesamt nun auch rechtlich nachvollzogen wird. Aufgabenbeschreibung und Zuständigkeiten werden flexibilisiert und an veränderte Einsatzrealitäten angepasst, insbesondere an neue Formen von Auslandseinsätzen, die künftig verstärkt auch außerhalb einer festen und vergleichsweise einfach zu überwachenden militärischen Liegenschaft stattfinden. Künftig können im Einvernehmen mit dem BND nachrichtendienstliche Mittel im gesamten Einsatzgebiet eingesetzt werden; erstmals wird zudem eine KI-Befugnis zur automatisierten Erhebung öffentlich zugänglicher Daten eingeführt. Abschließend zeigte der Referent, dass das Gesetz die Eingriffsbefugnisse des MAD verfassungsrechtlich differenziert nach ihrer Intensität in vier Stufen systematisiert, neue Transparenzanforderungen bei Befragungen sowie Fristen für die Vorprüfung von Verdachtsfällen einführt und erstmals Regelungen zur Tätigkeit des MAD im Verteidigungs- und Kriegsfall enthält. In der sich anschließenden Diskussion wurden insbesondere Fragen der Technologieoffenheit des neuen MAD-Gesetzes thematisiert. Erörtert wurde einerseits, inwieweit die gesetzliche Ausgestaltung ausreichend flexibel ist, um zukünftige technologische Entwicklungen abzubilden und anderseits die Vorreiterrolle des Gesetzes bei der Einbeziehung eines möglichen Verteidigungsfalls.
Im Anschluss daran folgte Prof. Dr. Kai v. Lewinski von der Universität Passau mit einem Vortrag zur Datenvorsorge und zum Sicherstellungsrecht, das er vor dem Hintergrund veränderter Umstände und moderner hybrider Konflikte einordnete. Prof. v. Lewinski führte aus, dass der Gedanke staatlicher Zugriffe auf private Güter im Notfall zwar nicht neu ist, inzwischen jedoch zunehmend auch der Zugriff auf private Daten sicherheitsrelevant wird. Er verwies darauf, dass die Art. 14 ff. des EU Data Acts entsprechende Datenzugriffe adressieren, das Unionsrecht jedoch weder für die Landesverteidigung noch für den Zivilschutz einschlägig und damit nicht krisenfest ist. Die bestehenden nationalen Sicherstellungsgesetze sind zwar grundsätzlich anwendbar, enthalten jedoch aufgrund ihres prädigitalen Entstehungszeitpunkts und ihres Beruhens auf den Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg keine Regelungen zum Datenzugriff, sodass nach seiner Darstellung eine Regelungslücke in Form fehlender datenschutzrechtlicher Komponenten besteht. Aktuelle Konflikte, insbesondere der Blick in die Ukraine, zeigen nach seiner Einschätzung die Bedeutung belastbarer Datengrundlagen für militärische und zivilschutzrelevante Entscheidungen. Ohne Zugriff auf Informationen etwa zu Kraftstoffvorräten oder Verkehrsströmen bleibt der Staat als logistische Drehscheibe weitgehend informationsblind. Prof. v. Lewinski kam zu dem Ergebnis, dass es weder ein übergreifendes Konzept noch eine tragfähige Rechtsgrundlage für staatliche Datenzugriffe gibt. Aufgrund fehlender EU-Kompetenzen für Krieg, Landesverteidigung oder Zivilschutz besteht nach seiner Auffassung auch auf europäischer Ebene eine Regelungslücke. Zur Schließung dieser Lücke benannte er drei Lösungsansätze: eine Aktualisierung der Sicherstellungsgesetze, eine spezielle gesetzliche Regelung zur Datensicherung oder eine mitgliedstaatliche Erstreckung der Regelungen des Data Acts. In der sich anschließenden Diskussion wurden insbesondere die Datenkategorien thematisiert, denen künftig besondere Relevanz zukommen könnte. Genannt wurden vor allem Verkehrsdaten wie die jeweilige aktuelle Verkehrsdichte, Umleitungsrouten, in einer zunehmend elektromobilen Zukunft auch die Ladeinfrastruktur, zulaufende Logistik, Flugbewegungen sowie die Bevölkerungsversorgung, etwa in Form von Lagerbeständen des Einzelhandels. Zudem stand die Frage im Raum, ob Art. 87a Abs. 1 GG unmittelbar als Befugnisnorm herangezogen werden kann. Prof. v. Lewinski lehnte dies im Ergebnis unter anderem wegen des systemwidrigen Schlusses von der Aufgaben- auf die Befugnisnorm sowie wegen der zu weitgehenden Anwendung der generalklauselartigen Norm ab.
Es folgte ein Vortrag von RDir‘in Dr. Jeannine Drohla (BMVg) zu den Hintergründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu extraterritorialen Schutzpflichten.[2] Sie erläuterte den Wesensgehalt der Entscheidung im Spannungsfeld zwischen der grundsätzlichen Geltung grundrechtlicher Schutzpflichten auch gegenüber Ausländern und einer vom Verfassungsgesetzgeber nicht intendierten globalen Allzuständigkeit des Grundgesetzes. Als Ausgangspunkt der Entscheidung benannte sie die drohnenbasierte Kriegsführung der USA im Kampf gegen Al-Qaida im Jemen. Die Beschwerdeführer zielten aus ihrer Darstellung heraus auf eine Verpflichtung der Bundesregierung, Einfluss auf die US-Operationen beziehungsweise den Einsatz von Drohnen zu nehmen. Eine Besonderheit bestand darin, dass die Bundesrepublik selbst im Jemen nicht engagiert war und die Drohnen vom deutschen Staatsgebiet aus weder gelenkt noch gestartet wurden und deren Einsätze hier auch nicht geplant wurden. In Ramstein befand sich lediglich eine Relaisstation, von der aus technische Signale – so der vom Gericht zugrunde gelegte Sachverhalt – für die Steuerung der Drohnen übertragen wurden. Die Referentin ordnete die Entscheidung entlang drei zentraler Fragen nach dem Bestehen extraterritorialer Schutzpflichten, deren Entstehung im konkreten Fall sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen ein. In der Diskussion standen unter anderem Fragen, ob Rechtsmittel im Rahmen von Legal Campaigning Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde haben können oder haben sollten. Zudem wurde die unzureichende Berücksichtigung der internationalen Folgen entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts thematisiert.
Der letzte Vortrag von Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger widmete sich dem eher randständig diskutierten Art. 104 Abs. 4 GG und dessen Bedeutung für den Schutz vor dem Verschwinden bei der Verhängung von Disziplinararrest beziehungsweise dessen Genehmigung durch das Truppendienstgericht. Nach einer Darstellung der Grundzüge des Disziplinarrechts sowie der Konzeption des Art. 104 GG, der historisch bedingt eine Benachrichtigung naher Angehöriger bei staatlich angeordnetem Freiheitsentzug vorsieht, ging er auf die praktischen Herausforderungen dieser für den Arrestanten nicht disponiblen Benachrichtigungspflicht ein. Mit der heutigen Dislozierung der Arresteinrichtungen stellen sich Fragen in Bezug auf den Artikel, insbesondere zur Anhörung des Arrestanten, praktische Fragen unverzüglicher Benachrichtigung sowie zu Besonderheiten bei minderjährigen Soldaten. Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger kam zu dem Ergebnis, dass infolge der heute meist weiten räumlichen Entfernungen über eine Gesetzesänderung nachgedacht werden sollte, die Anhörungen online durchführen zu können. Die Diskussion verwies auf die frühere Praxis, wonach die meisten Kasernen über eigene Vollzugseinrichtungen verfügten, sodass keine Verbringung der Arrestanten erforderlich war. Diese hielten sich vielmehr genau dort auf, wo ihr Umfeld sie vermutete, nämlich innerhalb der Kaserne – nur eben im Arrest. Eine abstrakte Gefahr des Verschwindens bestand danach nicht. Es entstand die einhellige Auffassung, dass diese Gefahr auch heute eher zu vernachlässigen ist.
Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger schloss die Veranstaltung mit Dank an die Referenten und die Referentin und verabschiedete die Teilnehmenden.
* Der Autor ist Rechtslehrer an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München.
[1] Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026 (BGBl. I. Nr. 7).