Moderne Waffentechnologie– hält das Recht Schritt?
Tagung der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und humanitäres Völkerrecht am 6. und 7. Oktober 2014
Die Deutsche Gesellschaft für Wehrrecht und humanitäres Völkerrecht e.V. (DGWHV) hatte in Zusammenarbeit mit der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer am 6. und 7. Oktober 2014 zu ihrer Jahrestagung geladen, um die rechtlichen Aspekte neuartiger Waffentechnologien zu erörtern. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Maßgaben das Recht für moderne Waffentechnologien und Methoden der Kriegsführung bereit hält und ob diese Maßgaben weiterentwickelt werden müssen.
Prof. Dr. Wolf Heintschel von Heinegg von der Europa- Universität Viadrina Frankfurt/Oder eröffnete die Debatte, indem er zunächst grundsätzlich der Frage nachging, welche Vorgaben das humanitäre Völkerrecht bereit hält, denen neue Waffentechnologien entsprechen müssen. Anhand eines Rückblicks auf die historische Entwicklung des (Kriegs-)Waffenrechts und am Einsatzspektrum unbemannter Systeme und Cyber-Operationen machte er deutlich, dass das Waffeneinsatzrecht hinreichend flexibel auf neuere Entwicklungen in der Waffentechnik reagieren könne. Gleichzeitig mahnte er eine Versachlichung der öffentlichen Diskussion an. Politische Forderungen würden teilweise mit rechtlichen Argumenten untermauert, die bei näherer Betrachtung nicht haltbar seien. Er warnte davor, dass sich diese abwegigen Erwägungen im Diskurs dennoch verstetigen und letztlich denen in die Hände spielen, die das Ziel verfolgen, den bewaffneten Konflikt mittels des humanitären Völkerrechts abzuschaffen.
Im Anschluss näherten sich Manfred Braitlinger und Wolfgang Jansen von der Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH Ottobrunn (IABG) dem Thema aus der technologischen Perspektive. Waffentechnischer Fortschritt habe von jeher das Ziel verfolgt, in bewaffneten Auseinandersetzungen einen Vorteil bis hin zur Überlegenheit zu schaffen oder den Gegner wirksam abzuschrecken. Die Technologie zeige bei diesem Rüstungswettlauf praktisch keine Grenzen auf. Neben „Technologiesprüngen“ wie beispielsweise durch Nuklearwaffen seien bereits bekannte Waffen stets verbessert und weiterentwickelt worden, um Durchschlagskraft, Reichweite, Mobilität und Schutz zu erhöhen. Als aktuelle Beispiele technischer Entwicklung dienten die Abwehrmöglichkeiten gegen ballistische Flugkörper und hochenergetische Lasersysteme sowie die technischen Möglichkeiten, Gefahren durch Proliferation zu begegnen. Der Einbau von „Sollbruchstellen“, die durch eine Fernsteuerung aktivierbar wären, könnte hierbei eine technische Antwort sein.
Ministerialrat Stefan Sohm, Leiter des Referats für Völkerecht und Einsatzrecht im Bundesministerium der Verteidigung, widmete sich der Frage, ob die Schutzpflicht des Staates für eigene Soldaten es möglicherweise gebiete, ihnen moderne Waffentechnologien zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz ferngesteuerter und zunehmend automatisierter Waffensysteme führe schließlich dazu, dass die sie bedienenden Soldaten in weiter räumlicher Entfernung vom Gefechtsgeschehen deutlich geringeren Risiken ausgesetzt wären. Sohm skizzierte dabei die Rechtsgrundlagen, aus denen sich Verpflichtungen des Staates gegenüber eigenen Soldaten hinsichtlich ihrer Ausstattung ableiten ließen, und zeigte auf, in welchen Konstellationen sich diese Verpflichtungen auf konkrete Entscheidungen auswirken können, wobei diese durchaus mit gegenläufigen staatlichen Interessen in einem Spannungsverhältnis stehen könnten. Wenngleich eine grund- oder menschenrechtlich begründete Pflicht zur Beschaffung bestimmter Waffensysteme sicher nicht bestehe, könnte zumindest die absolute Verweigerung einer militärischen Technologie, die schon bald einen internationalen militärischen Standard setze, auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten relevant werden. Auch sei die teilweise befürwortete bewusste Inkaufnahme der Gefährdung eigener Soldaten durch Vorenthaltung moderner Waffentechnologien, quasi als eine Art Hemmschwelle gegenüber dem Einsatz militärischer Mittel, unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein höchstproblematischer Ansatzpunkt. Politische Kontrolle und Beschränkung politischer Entscheidungsträger könne nicht durch eine Risikoerhöhung für Soldaten erreicht werden.
Direktor Dr. Stephan Weber vom Zentrum Innere Führung in Koblenz knüpfte mit seinem Vortrag an die Ausführungen von Prof. Heintschel von Heinegg an und zeigte auf, welche praktischen und rechtlichen Herausforderungen sich aus der Pflicht ergeben, neue Waffen konkret auf ihre Völkerrechtskonformität (Art. 36 ZP I) zu prüfen. Wesentliche Forderung ist dabei, diese Prüfung bereits im Vorfeld des Waffeneinsatzes, nämlich bei Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung der Neuerung vorzunehmen. Die Prüfung aller Parameter, die sich aus konkreten Waffenverboten, der Generalnorm des Art. 35 Abs. 2 ZP I zur Vermeidung überflüssiger Verletzungen und unnötiger Leiden, aber auch aus den Forderungen des Kampfführungsrechts ergeben können, macht vor allem einen interdisziplinären Ansatz des Verfahrens notwendig. In diesem seien neben dem Völkerrechtler und dem militärischen Bedarfsträger Vertreter vieler Disziplinen, wie die der Medizin, der Natur-, Ingenieur-, Umweltwissenschaften etc. gefragt. Vor diesem Hintergrund begründet der Referent seine Forderung nach einem weitergehenden internationalen Austausch der dabei gewonnenen Erkenntnisse.
Prof. Dr. Manfred Mohr, deutscher Sprecher der International Coalition to Ban Uranium Weapons, referierte über die toxische Umweltbelastung durch moderne Waffentechnologie. Die Schonung der Umwelt sei auch in bewaffneten Konflikten ein wichtiges Ziel. Am Beispiel des Entlaubungsmittels Agent Orange und dessen Einsatz im Vietnamkrieg, der Munition aus abgereichertem Uran (DU-Munition) und den radioaktiven Stoffen, die im Waffensystem MILAN der Bundeswehr enthalten sein sollen, erläuterte er seine Projekte (unter anderem dem Toxic Remnants of War Project –TRW) und stellte dort entstandene Arbeitspapiere vor. Im Anschluss an Prof. Mohrs Vortrag entbrannte eine heftige Diskussion über die Frage, ob die vorgestellten internationalen Schutzpflichten für die Umwelt bereits heute aus dem humanitären Völkerrecht, dem internationalen Umweltrecht oder den Menschenrechten abgeleitet werden können oder ob es sich dabei eher um politische Forderungen handelt, die noch einer völkervertraglichen Grundlage bedürfen.
Dr. Bernhard Koch vom Institut für Theologie und Frieden Hamburg beleuchtete das Thema Moderne Kriegswaffen aus der ethischen Perspektive. Zunächst stellte er klar, dass Gegenstand einer ethischen Betrachtung stets nur eine Handlung, nicht ein äußerer Gegenstand wie ein bestimmtes Waffensystem sein kann. Untersucht werden könnten daher nur Handlungstypen, die z. B. mit einer Drohne verbunden seien (Entwicklung, Erwerb, Vorhaltung, Einsatz), nicht die Drohne selbst. Er stellte heraus, dass das ethische Problem einer unbemannten bewaffneten Drohne weniger die Unbemannung, sondern die Bewaffnung und vor allem der Einsatz dieser Waffen in einer Situation sei, in der keine unmittelbare Bedrohung bestehe. Aus ethischer Perspektive sei es fraglich, hier eine zu legalistische Sichtweise einzunehmen. Auch wenn das humanitäre Völkerrecht die Tötung von Kombattanten, von denen keine unmittelbare Bedrohung ausgeht, in bewaffneten Konflikten erlaube, sei es aus ethischer Sicht unzulässig, sich allein auf ein solches normatives Muster abzustützen. Sodann wandte er sich der Frage der zunehmenden Automatisierung und Autonomisierung von Waffensystemen zu. Auch wenn mit einer weiteren Fortschreitung der Technik zu rechnen sei – schließlich sei die Drohne von heute bereits die veraltete „Postkutsche“ von morgen – machte er deutlich, dass selbstentscheidende Drohnen eine Fiktion seien. Maschinen entschieden nie, sondern liefen nach einem menschgewollten, vorgegebenen Muster ab. Schließlich erinnerte Dr. Koch daran, dass das Ziel eines militärischen Einsatzes im Normalfall ein dauerhafter und durch Rechtsstaatlichkeit begründeter Friede sein sollte. Vor diesem Hintergrund dürfe man sich nicht der Frage verschließen, ob solche Konflikte tatsächlich mit Maschinen zu gewinnen sind. Denn mit roher technischer Gewalt werde es nie gelingen, Menschen zu überzeugen und Meinungen und Stimmungen zu verändern. Wer „Herzen und Köpfe“ gewinnen wolle, merke schnell, wie wenig äußere technische Möglichkeiten dabei helfen.
Dr. Robert Frau von der Europa-Universität Viadrina wandte sich den Rechtsproblemen zu, die Automatisierung und Autonomisierung im humanitären Völkerrecht und Völkerstrafrecht aufwerfen. Zunächst widmete er sich der Abgrenzung zwischen Automatisierung und Autonomisierung und kam zu dem Ergebnis, dass weniger ein System als solches selbständig abläuft, sondern einzelne oder alle Funktionen darin. Wesentlich für die juristische Bewertung sei dabei, wer oder was die Entscheidung über einen Angriff treffe und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen bzw. das Waffensystem aktiviert werde. Besondere Bedeutung komme bei automatisierten bzw. autonomen Angriffsentscheidungen dem Grundsatz der ständigen Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung sowie zwischen militärischen Zielen und zivilen Objekten zu. Dies erklärte er anschaulich am Beispiel von unterschiedslos wirkenden und damit völkerrechtlich geächteten Anti-Personenminen und „intelligenten“ Seeminen, die in der Lage sind, die Signatur feindlicher Kriegsschiffe von übrigen Seefahrzeugen zu unterscheiden. Im zweiten Teil widmete sich Dr. Frau der völkerstrafrechtlichen Zurechenbarkeit ferngesteuerter, automatisierter und autonomer Angriffsentscheidungen und ging auf Szenarien ein, in denen Waffensysteme nicht ordnungsgemäß programmiert wurden („Frankenstein-Szenario“) bzw. nicht ordnungsgemäß funktionieren („Zombie-Szenario“). In sämtlichen Fällen sei das Völkerstrafrecht in der Lage, diese Szenarien insgesamt zufriedenstellend zu regeln und die handelnden Personen zur Verantwortung zu ziehen. Im Ergebnis kenne das Völkerrecht kein Verbot, Entscheidungen durch nichtmenschliche Akteure treffen zu lassen. Dies gelte sowohl für automatisierte Prozesse, bei denen die Entscheidung Ergebnis eines voraussehbaren Rechenprozesses sei als auch bei autonomen Prozessen mit nichtvorhersehbarem Ausgang. Maßgeblich sei letztlich, dass die Vorgaben des Völkerrechts dabei beachtet und eingehalten würden.
Katja Schöberl vom DRK-Generalsekretariat in Berlin skizzierte den geografischen Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts beim Einsatz von Drohnen. Dieser sei beim Einsatz von Drohnen insofern von besonderer Bedeutung, als Drohnenangriffe weit entfernt vom eigentlichen Kriegsschauplatz geplant, befohlen und ausgeführt werden. Auch seien mit Drohnen insbesondere durch die USA Ziele in Staaten bekämpft worden, die an dem zugrundeliegenden Konflikt nicht beteiligt waren („Global Battlefield“). Frau Schöberl erörterte eine Entscheidung des internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH) zur Frage, nach welchen Regeln Gefangene innerhalb eines Staatsgebiets fernab von Kampfhandlungen zu behandeln seien. Aus Sicht des JStGH sei bei traditionellen, nicht-internationalen bewaffneten Konflikten das humanitäre Völkerrecht nicht auf den eigentlichen Kriegsschauplatz beschränkt, sondern vielmehr auf alle Handlungen anwendbar, die einen „Nexus“ zum bewaffneten Konflikt aufwiesen. Es ist allerdings umstritten, ob dies auch für den nicht-internationalen Konflikt gilt. Frau Schöberl wies auf die Konsequenzen hin, die eine umfassende Anwendung der Nexus-Doktrin auf nicht-internationale Konflikte hätte, und stellte die differenzierende Auffassung des IKRK vor.
Anton O. Petrov vom Sonderforschungsbereich 700 der Freien Universität Berlin („Räume begrenzter Staatlichkeit“) warf in seinem Vortrag die Frage auf, ob neuerliche Mittel der Kriegsführung auch zu einer neuen Form der Rechtsetzung führen müssten. In der jüngsten Vergangenheit hätten nicht-staatliche Akteure in (bewaffneten) Konflikten eine immer größere Rolle gespielt, wie beispielsweise nicht-staatliche Terrororganisationen als Ziel US-amerikanischer Drohnenangriffe oder Hacker, die durch Cyber-Angriffe Infrastrukturen im Ausland beschädigten. Möglicherweise seien zwischenstaatliche Verträge, die das humanitäre Völkerrecht bislang geprägt haben, nicht mehr geeignet, bewaffnete Konflikte zu regeln, und müssten durch Vereinbarungen ersetzt werden, die auch nicht-staatliche Akteure einbinden. Im Ergebnis zeigte sich Petrov jedoch wenig zuversichtlich, dass Cyber-Angriffe und Drohnenangriffe in naher Zukunft reguliert werden – weder durch staatszentrierte noch entstaatlichte Rechtsetzungsverfahren. Neuartige Waffensysteme würden wegen der Ressourcenintensität voraussichtlich nur von wenigen Staaten eingesetzt werden, sodass diese mangels Reziprozität an einer Regulierung schlichtweg kein Interesse hätten. Auch Nicht-staatliche Cyber-Akteure dürften an einer Selbstverpflichtung regelmäßig kein Interesse haben, zumindest wenn sie aus dem Verborgenen heraus operierten.
Die anlässlich der Tagung abgehaltene Mitgliederversammlung der DGWHV brachte einige personelle Änderungen mit sich. Die Vorstandsmitglieder Dr. Dieter Weingärtner und Prof. Dr. Joachim Wieland erklärten, nicht mehr für den Vorstand kandidieren zu wollen, um so jüngeren Mitgliedern Platz zu machen. Sodann wurde ein neuer Vorstand gewählt. Frau Prof. Dr. Heike Krieger wurde im Amt bestätigt, neuer erster Vorsitzender wurde Stefan Sohm, Leiter des Referats für Völkerrecht und Einsatzrecht im Bundesministerium der Verteidigung. Als Nachfolger von Prof. Dr. Wieland wurde Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmannsegg von der Universität Kiel in den Vorstand gewählt. Sohm dankte den scheidenden Vorstandsmitgliedern für ihre Verdienste um die DGWHV und erklärte, die Arbeit der Gesellschaft in dem bewährten Sinne fortsetzen zu wollen. An Themenstellungen und Anlass für weitere Diskussionen werde angesichts der sicherheitspolitischen Herausforderungen, die auch immer neue Fragen an nationales wie internationales Recht aufwerfen, auch künftig sicherlich kein Mangel bestehen.
Der Band zur Tagung mit sämtlichen Beiträgen ist im Nomos-Verlag erschienen.